Für Studierende, Werkstudierende, Youngster, Fachkräfte im Bereich IT oder mint sowie Start-up, Firmen, Unternehmen, Konzern die auf Jobsuche oder ein Jobevent / Jobmesse suchen | Jobkickoff - das völlig andere Job-Event
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Allgemeine
Veranstaltungs-
bedingungen

1. Anmeldung

(1) Die Anmeldung ist mittels übersandten Anmeldeformulars unter Anerkennung dieser Bedingungen vorzunehmen und verbindlich. Das vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterzeichnete Formular ist an die

Softwareallianz Deutschland GmbH (im Folgenden nur noch: „SWAD“)
Brandshofer Deich 48
20539 Hamburg

oder online / in Textform zurückzusenden. Der Vertrag kommt mit Akzeptanz des Angebots durch den Partner mit Unterschrift unter dem Angebot  und Rücksendung (per Post, Fax oder Email) zustande.

(2) Anmeldungen bzw. Bestellungen von Dienstleistungen oder technischen Anschlüssen werden nur entgegengenommen, wenn sie auf den entsprechenden Formularen eingereicht werden.

(3) Die Rechnung wird nach Auftragseingang erstellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungseingang. Weitere Zahlungsmodalitäten werden veranstaltungsspezifisch im Angebot geregelt.

(4) Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für sämtliche von der SWAD erbrachten Dienstleistungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden von SWAD nicht anerkannt.

2. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände

(1) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung Dritten (= Unteraussteller) zu überlassen.

(2) Für jeden Unteraussteller fallen Kosten für die Anmeldung und den Katalogeintrag an. Der Hauptaussteller haftet gegenüber SWAD für alle durch ihn oder den Unteraussteller entstandenen Kosten und Schäden.

(3) Eine ohne Zustimmung von SWAD erfolgte Aufnahme von Unterausstellern berechtigt SWAD, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Die Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert. In Höhe der Kosten erwirbt SWAD ein Pfandrecht an den eingelagerten Sachen. Diese können von SWAD nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von SWAD auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Aussteller stellt SWAD von sämtlichen Schadensersatzansprüchen des unberechtigten Unterausstellers frei.

3. Kosten, Leistungen und Zahlungsbedingungen

(1) Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme insbesondere Kosten aus folgenden Positionen: (a) Servicepauschale, (b) Flächenmiete, (c) Ausstattung für Standgestaltung / Stand-Bau (falls ausdrücklich gebucht), (d) Dienstleistungsbestellungen, (e) Allgemeine Umweltpauschale.

(2) Für Bestellungen zu den Positionen (c) und (d) in Ziffer 3 Abs. 1, die nach dem dafür festgesetzten Termin bei SWAD eingehen, werden Verspätungszuschläge von 25% berechnet.

(3) Die Rechnung wird nach Auftragseingang erstellt. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungseingang. Weitere Zahlungsmodalitäten werden veranstaltungsspezifisch im Angebot geregelt. 

(4) Soweit die Bereitstellung eines Stromanschlusses als Inklusiv- oder Zusatzleistung bestellt wird, beinhaltet diese Leistung die Stromzufuhr während der Öffnungszeiten des Veranstaltungsort und den Zeiten für Auf- und Abbau. Soweit darüber hinaus die Bereitstellung von Strom auch außerhalb der vorgenannten Zeiträume benötigt wird, hat der Aussteller dies gesondert zu bestellen und gesondert zu vergüten.

(5) Es fällt eine allgemeine Umweltpauschale an. Soweit der Stand nicht besenrein zurückgegeben wird, kann SWAD zusätzlich eine angemessene Vergütung für die Müllbeseitigung verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, Müll entsprechend anzumelden. Für die Entsorgung von unangemeldetem Müll kann eine Gebühr in Höhe von EUR 120/m³ berechnet werden.

(6) Gerät der Aussteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach dem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts wird der Aussteller mit einem Betrag entsprechend der Staffelung in Ziffer 4 Abs. 3 belastet. Dem Aussteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass SWAD gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(7) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen hat SWAD am eingebrachten Ausstellergut und anderweitiger Standausrüstung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Die Gegenstände können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers eingelagert werden. Diese können von SWAD nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs und des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von SWAD auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

4. Rücktritt /Kündigung

(1) Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt SWAD dem Aussteller ein vertragliches Rücktrittsrecht.

(2) Ein Rücktritt von Ausstellervertrag (Anmeldung) muss schriftlich erfolgen und ist erst mit schriftlicher Bestätigung des Rücktritteingangs (Post, Fax oder Email) durch SWAD wirksam.

(3) Dabei hat der Aussteller folgende Beträge zu entrichten: – bis 5 Monate vor Veranstaltung werden 0% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet; zwischen 5 und 4 Monate vor Veranstaltung werden 50% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet – bis 3 Monate vor Veranstaltung werden 75% der gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet; – bei späterem Rücktritt werden die vollen gemäß Ziffer 3 Abs. 1 vereinbarten Kosten berechnet. Dem Aussteller steht das Recht zu, nachzuweisen, dass SWAD gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(4) Wenn eine geplante Durchführung einer Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Infektionsgeschehen, wie bspw. die aktuelle COVD-Pandemie o.ä.) nicht möglich oder unwirtschaftlich ist oder wird oder kann die Veranstaltung aus sonstigen Gründen, die SWAD nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so ist SWAD berechtigt, die Veranstaltung – auch kurzfristig – abzusagen, ohne, dass der Aussteller berechtigt ist, daraus Ansprüche herzuleiten (insbesondere haftet SWAD nicht auf Schadensersatz). Der Aussteller ist im Falle einer Absage durch SWAD berechtigt, seine Teilnahme auf die nächste Veranstaltung zu übertragen oder von seiner Buchung zurück zu treten. Bereits geleistete Sponsorenbeiträge werden im Falle einer Übertragung der Teilnahme auf eine spätere Veranstaltung für eine kommende Veranstaltung angerechnet und entsprechend gutgeschrieben. Wenn Aussteller stattdessen zurück tritt, so erhält er bereits geleistete Anzahlungen zurück, soweit sie bspw. für Herstellung von Plakate/Banner/Ständen o.ä. noch nicht verbraucht wurden. Weitere Ansprüche stehen dem Aussteller in diesen Fällen nicht zu.

5. Gewährleistung

Reklamationen wegen etwaiger Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind der SWAD unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich mitzuteilen, so dass SWAD etwaige vorhandene Mängel abstellen kann.

6. Ausstellungsgüter

(1) Der Aussteller hat SWAD eine Liste aller wesentlichen Exponate 30 Tage vor Veranstaltung zu schicken.

(2) Feuergefährliche, erschütterungs-, geruchsintensive Exponate oder Exponate, deren Vorführung mit großem Lärm verbunden sind, müssen ausdrücklich von SWAD genehmigt werden.

(3) Ausstellungsstücke dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt werden. Etwaige Schäden bei Zuwiderhandlungen gehen zu Lasten des Ausstellers.

(4) Ausstellungsgüter, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Veranstaltungbetriebes hervorrufen, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, Besuchern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führt, sind auf Verlangen von SWAD sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und SWAD hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen von SWAD nicht unverzüglich nach, so ist SWAD berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu entfernen. Hinsichtlich der Kosten erwirbt SWAD ein Pfandrecht an den Ausstellungsgütern. Diese können von SWAD nach schriftlicher Ankündigung und weiter ausbleibender Zahlung veräußert werden. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Im Falle der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlustes des Pfandgutes ist die Haftung von SWAD auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Aussteller erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche gegen SWAD, insbesondere auf Kündigung oder Schadenersatz.

7. Versicherung und Haftung

(1) Die ordnungsgemäße Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transportes, der Montage und Demontage sowie während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit des Ausstellers.

(2) Für Verlust oder Schäden am Stand, der Standeinrichtung, an den Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören, sowie sonstige Sachschäden, ist die Haftung von SWAD auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von der Haftung sind mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.

(3) Bei vorsätzlichem oder grob fährlässigem Verhalten der SWAD, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die SWAD für den hierdurch entstandenen Schaden.

(4) Im Übrigen haftet die SWAD, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind, und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für jeden Einzelfall ist die Haftung der SWAD auf den dreifachen Rechnungsbetrag begrenzt. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

8. Ausstattung für Standgestaltung / Standbau

Soweit der Aussteller Ausstattung für die Standgestaltung bzw. den Stand-Bau gemietet hat, ist der Aussteller verpflichtet, Beschädigungen oder fehlende Gegenstände unverzüglich schriftlich gegenüber der SWAD anzuzeigen. Der Aussteller hat die gemietete Ausstattung nach Beendigung der Veranstaltung im ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand an die SWAD zurückzugeben. Hierfür trägt der Aussteller die Beweislast.

9. Standbesetzung, Werbung, Vorführungen, Verkauf und Abbau

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Publikum-Öffnungszeiten der Veranstaltung ständig mit ausreichend Personal zu besetzen.

(2) SWAD ist berechtigt, die Ausgabe und die Zurschaustellung von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.

(3) Alle Arten von Vorführungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von SWAD. Trotz erteilter Genehmigung ist SWAD jederzeit berechtigt, Vorführungen oder Werbung einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Messebetriebes führen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnung, die guten Sitten verstoßen, weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Bei Zuwiderhandlung ist SWAD berechtigt, dies auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu unterbinden.

(4) Für die Abwicklung von Geschäften ist der Aussteller allein verantwortlich. SWAD kann hierfür in keiner Weise Garantien oder Verantwortung übernehmen.

(5) Der Abbau des Standes und die Abholung der Ausstellungsgüter hat durch den Aussteller in den von SWAD vorgegebenen Abbauzeiten zu erfolgen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, vor Beginn der Abbauzeiten mit dem Abbau zu beginnen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung ist SWAD berechtigt, je nach Schwere des Verstoßes eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe von 10 % bis 20% der Kosten gemäß Ziffer 3 Abs. 1 zu verlangen. Werden Ausstellungsgüter nicht bis zum Ende der Abbauzeit durch den Aussteller abgeholt, ist SWAD berechtigt, die Ausstellungsgüter auf Kosten des Ausstellers einzulagern. Ziffer 3 Abs. 7 gilt entsprechend.

10. Bewachung

(1) SWAD leistet – auch bei Beauftragung eines allgemeinen Wachdienstes für die Veranstaltung – keine Gewähr für eine Bewachung des Standes des Ausstellers und der Ausstellungsgüter.

(2) Der Aussteller hat in jedem Falle selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Wachpersonal darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von SWAD und nur bei von SWAD zugelassenen Wachfirmen beantragt und beauftragt werden. Die Kosten trägt der Aussteller.

(3) Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen.

11. Vorbehalte

(1) Zwingende gesetzliche Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten nicht wirksam sein oder außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Punkte in vollem Umfang gültig.

(2) Bei Beschäftigungsverhältnissen sind die jeweils geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

(3) Der Aussteller hat sich über alle sicherheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf das Ausstellungsgut, zu informieren und diese zu beachten.

(4) Für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller.

(5) SWAD behält sich vor, die vorläufigen Flächenpläne, die der Anmeldung des Ausstellers zugrunde liegen, bis zum Messebeginn abzuändern.

(6) SWAD ist berechtigt, den Titel der Ausstellung nach eigenem Ermessen zu verändern. Die Änderung des Titels soll dem Aussteller möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.

12. Veranstaltungsausfall/Änderung der Veranstaltungszeiten

(1) Ist die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereiches von SWAD liegende Umstände, insbesondere Streik, Naturkatastrophen, Terrorgefahr und/oder Pandemie-Geschehen (wie bspw. die Corona-Pandemie) ganz oder teilweise nicht durchführbar, ist SWAD berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verschieben, zu verkürzen und/oder nur in Teilen durchzuführen. Hierüber hat SWAD den Aussteller rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Soweit die Veranstaltung nur in Teilen bzw. verkürzt durchgeführt wird, steht SWAD der auf den erbrachten Teil der Leistungen entfallenden Anteil der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung zu. Die darüber hinaus bereits geleistete Vergütung ist dem Aussteller ggf. zu erstatten.

(3) In den Fällen des Abs. 1 stehen dem Aussteller keine Schadensersatzansprüche zu. Der Aussteller hat die SWAD für diesen Fall weiterhin von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

13. Fotografieren, Filmen, Videoaufnahmen und Zeichnen

SWADist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Messegeschehen, den Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden.

14. Datenschutz

(1) SWAD erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und der Vertragsdurchführung vom Aussteller angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und gibt diese ggf. an Dritte weiter, soweit diese für SWAD Leistungen erbringen oder von SWAD zur Vertragsdurchführung eingesetzt werden. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 6 Abs. (1) lit. b DSGVO. Die Speicherdauer richtet sich – wenn nichts andres vertraglich vereinbart wurde – nach den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere den steuerrechtlichen Vorschriften der AO mit 10 Jahren).

(2) SWAD ist weiterhin berechtigt, die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse auch nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um dem Aussteller über gleichartige Veranstaltungen zu informieren. Der Aussteller kann dieser Nutzung jederzeit durch eine E-Mail an SWAD (info@jobkickoff.de) widersprechen.

(3) Weitere Datenschutzbestimmungen sind auf der Event-Webseite unter https://jobkickoff.de/datenschutz/ zu finden.

15. Nichteinhaltung der Bedingungen

Verstößt der Aussteller trotz Abmahnung bzw. Nachfristsetzung gegen seine vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen, kann der Veranstalter den Vertrag über die Teilnahme fristlos kündigen.

16. Schlussbestimmung

(1) Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller die vorliegenden „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen“ sowie „Technische Richtlinien“ und die Hausordnung zum Veranstaltungsort der jeweiligen Ausstellung/ Messe als in allen Teilen rechtsverbindlich an.

(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Sondergenehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch SWAD.

(3) Alle Ansprüche der Aussteller gegen SWAD verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Vorschriften und Richtlinien des Gastgeberlandes haben jederzeit Vorrang gegenüber diesen Veranstaltungsbedingungen. Sollten durch diesen Vorrang oder aus anderen Gründen die vorliegenden Teilnahmebedingungen in einzelnen Punkten außer Kraft treten, bleiben die dadurch nicht berührten Regelungen in vollem Umfang gültig.

(7) Falls der Aussteller Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg vereinbart. SWAD ist jedoch berechtigt, am Sitz des Ausstellers Klage zu erheben.

(8) Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anwendbar. Maßgeblich ist allein die deutsche Sprachfassung dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen.

[Stand: November 2023]